Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgesetzt von der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten [Verein der Großhändler von Blumenzuchtprodukte] (VGB)], hinterlegt bei der ‚Kamer van Koophandel‘ [Industrie- und Handelskammer] Amsterdam unter der Nummer 40596609.

ALLGEMEIN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle von einem Großhändler (im Nachstehenden „Verkäufer“ genannt) erteilten Angebote sowie zwischen dem Verkäufer und einem Kunden (im Nachstehenden „Käufer“ genannt) geschlossenen Verträge, sowie auf deren Ausführung. Die Gültigkeit von Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, eine solche Gültigkeit ist in Schriftform vereinbart worden. 2. Abweichende Bestimmungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Soweit es abweichende Bestimmungen gibt, gelten diese vorrangig.

ANGEBOTE/VERTRAG

Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Gültigkeitsdauer. Wenn ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält, das vom Käufer angenommen wird, so hat der Verkäufer dennoch das Recht, das Angebot binnen zweier Werktage nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. 2. Vom Verkäufer veröffentlichte Daten über das angebotene Produkt, wozu unter anderem, aber nicht ausschließlich Abbildungen, Produktspezifikationen und ähnliche Werbeäußerungen auf der Website oder in welcher Form auch immer zählen, haben nur indikativen Charakter. Sie sind für den Verkäufer nicht bindend und der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten, es sei denn, der Verkäufer hätte schriftlich mitgeteilt, dass die betreffenden Produkte identisch mit den veröffentlichten Daten sind. 3. Ein Vertrag kommt zustande im Moment der ausdrücklichen Annahme des Auftrags durch den Verkäufer auf eine branchenübliche Art und Weise. 3. Angebote gelten für einen Verkaufsfall und haben für etwaige Nachbestellungen keine Geltung.

PREISE

Die Preise verstehen sich ab Betrieb des Verkäufers. 2. Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden, sind im Preis keine Umsatzsteuer (‚BTW‘, [MwSt.]), Einfuhrzölle, sonstigen Steuern und Abgaben, Kosten der Qualitätskontrolle und/oder einer phytosanitären Untersuchung, Kosten des Ladens und Entladens, Verpackung, Transport, Versicherung und sonstigen Kosten enthalten. Der Verkäufer stellt dem Käufer sämtliche den Gestehungspreis erhöhende Faktoren, die zunächst vom Verkäufer bezahlt werden und/oder die der Verkäufer auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung dem Käufer zu berechnen hat, in Rechnung. Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf einen entsprechenden speziellen Antrag des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. 3. Die Preise lauten in Euro, es sei denn, auf der Rechnung ist eine andere Währung erwähnt worden.

LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

Angegebene Lieferzeiten gelten nicht als fixe Liefertermine und stellen keine Ausschlussfrist dar. Der Käufer kann aus einer etwaigen Überschreitung der Lieferzeit keinerlei Rechte herleiten, insbesondere kein Rücktrittsrecht und/oder Schadenersatzanspruch, es sei denn, Parteien haben schriftlich Anderes vereinbart. 2. Wenn der Verkäufer (teilweise) seine Lieferungsverpflichtung nicht wird einhalten können, wird er dem Käufer so bald wie möglich Mitteilung machen. Sofern er die bestellte Menge nicht liefern kann ist er berechtigt, eine geringere Menge zu liefern oder die Lieferung auszusetzen und/oder – nach Abstimmung mit dem Käufer – andere, gleichwertige oder gleichartige Produkte zu liefern. 3. Sofern nicht schriftlich ein anderer Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes vereinbart wurde, gilt der Lagerplatz/ Verarbeitungsraum des Verkäufers – oder ein anderer vom Verkäufer benannter Ort – als Ort der Lieferung. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung oder, sofern eine Beförderung zu erfolgen hat, zu dem Zeitpunkt, da die Produkte dem Spediteur übergeben werden beziehungsweise zwecks Beförderung den Lieferstandort verlassen, auf den Käufer über, und zwar unabhängig von dem Umstand, ob der Transport von dem Lieferstandort aus erfolgt und ob der Käufer oder der Verkäufer die Transportkosten bezahlt. 4. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von dem Verkäufer auf der Rechnung oder sonst schriftlich erwähnt worden ist. 5. Der Verkäufer behält sich vor, Aufträge nicht auszuführen, wenn der Käufer vorige Lieferungen nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat, der Käufer sonst wie Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt hat oder – nach dem Urteil des Verkäufers – eine Nichterfüllung droht. 6. Wenn der Käufer die bestellten Produkte nicht zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort abgenommen hat, liegt das Risiko eines eventuell auftretenden Qualitätsverlustes beim Käufer. Die bestellten Produkte stehen zu seiner Verfügung und werden auf seine Rechnung und Gefahr gelagert. 7. Wenn der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist, die nach den Umständen der Produkte als angemessen betrachtet werden kann, die Produkte nicht abgenommen hat und aufgrund dessen ein (weiterer) Qualitätsverlust und/oder Verderben der Produkte droht, die nach der Meinung des Verkäufers eingreifen erfordert, um Schäden so viel wie möglich zu beschränken, hat der Verkäufer das Recht die Produkte an Dritte zu verkaufen. 8. Wenn der Käufer die Produkte nicht abnimmt, ist er dennoch verpflichtet den vollständigen Kaufpreis zu bezahlen. 9. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden beim Käufer infolge einer Nichtlieferung.

HÖHERE GEWALT

1. Der Verkäufer kann im Falle höherer Gewalt ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung für die Dauer des Zustands der höheren Gewalt aussetzen. 2. Als höhere Gewalt gelten jedenfalls, aber nicht ausschließlich, Umstände wie etwa innere Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien, Terrorismus, Witterungsbedingungen, Verkehrsbedingungen wie z.B. Straßensperrungen, Straßenarbeiten oder Staus, Brände, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse, auch wenn dieser Umstand der höheren Gewalt nur den für die Durchführung des Vertrags eingeschalteten Dritten – etwa einen Lieferanten des Verkäufers oder einen Spediteur – betrifft.

VERPACKUNG

Verpackung erfolgt auf eine im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise und wird vom Verkäufer entsprechend Handelsbrauch ausgeführt, es sei denn, Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. 2. Einwegverpackung kann in Rechnung gestellt werden und wird nicht zurückgenommen. 3. Sofern die Produkte in Mehrwegverpackung (Kartons) und/oder auf dauerhaften Transportmaterialien (Stapelwagen, Containern, Palletten etc.) geliefert werden, muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit derselben Registrierung (wie Chip oder Label) zurückliefern, auch wenn dafür eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt worden ist, es sei denn, es ist in Schriftform etwas anderes vereinbart worden. 4. Sofern die Rücksendung nicht rechtzeitig erfolgt oder sofern die Rückgabe im Falle dauerhafter Verpackungsmaterialien und/oder Transportmaterialien , die dem Käufer für einen längeren Zeitraum als Leihgabe überlassen worden sind, nicht innerhalb einer vom Verkäufer im Nachhinein noch gestellten angemessenen Frist erfolgt, behält der Verkäufer sich vor, a. die diesbezüglichen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen, sowie b. den etwaigen ferner in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden, wie zusätzliche Mietkosten, beim Käufer geltend zu machen. 5. Sofern der Verkäufer in erster Instanz die Kosten des Rücktransports bezahlt, werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird in Schriftform etwas anderes vereinbart. Wenn Pfand in Rechnung gestellt wird, wird dies verrechnet, nachdem die betreffenden Materialien in korrektem Zustand zurückgekommen sind. 6. Im Falle von Schäden oder Verlust von Mehrwegverpackungsmaterial und/oder dauerhaftem Verpackungsmaterial ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten sowie den etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden wie zusätzliche Mietkosten zu erstatten. 7. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Verkäufer und Käufer über ausstehende Mengen an Transportmaterial sind die Verwaltungsunterlagen des Verkäufers maßgeblich.

REKLAMATIONEN

1. Meldungen in Bezug auf sichtbare Mängel, worunter die Anzahl, das Maß oder das Gewicht, haben sofort nach der Feststellung beziehungsweise auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung beim Verkäufer eingegangen zu sein. Eine telefonische Meldung muss binnen zweier Tage nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt worden sein. Sichtbare Mängel sind außerdem durch einen Vermerk auf den Frachtpapieren geltend zu machen. 2. Beanstandungen bezüglich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten sind dem Verkäufer unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung schriftlich zu bestätigen. 3. Die Mängelrügen müssen mindestens enthalten: a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, und zwar untermauert mit Beweismaterial wie Fotos oder einem Sachverständigengutachten; b. den Nachweis, dass die gerügten Produkte aus der Lieferung des Verkäufers stammen. 4. Der Verkäufer muss in den Stand gesetzt werden, die Richtigkeit der betreffenden Beanstandungen vor Ort (zu) untersuchen (zu lassen) und/oder das Gelieferte zurückzuholen, es sei denn, der Verkäufer hat in Schriftform angegeben, auf eine Untersuchung vor Ort zu verzichten. Die beanstandeten Produkte sind in der Originalverpackung zur Verfügung zu halten. 5. Mängelrügen, die sich nur auf einen Teil der Lieferung beziehen, rechtfertigen keinesfalls die Ablehnung der restlichen Lieferung. 6. Nach Ablauf der Fristen im Sinne von Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten die Produkte sowie die Rechnung als vom Käufer gebilligt. Danach werden Reklamationen nicht mehr vom Verkäufer akzeptiert. 7. Sofern eine vom Käufer eingereichte Reklamation nicht berechtigt ist, hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.

HAFTUNGSBEGRENZUNG

1. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige dem Käufer entstehende Schäden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers verursacht worden ist. 2. Aus der Nichterfüllung etwaiger phytosanitären und/oder anderen Anforderungen die hinsichtlich der betreffenden Produkte im Einfuhrland gelten, kann der Käufer keinerlei Rechte (etwa auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag) herleiten, es sei denn er hat den Verkäufer vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich auf diese Anforderungen hingewiesen. 3. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Betriebsschäden, Verzugsschäden, Gewinneinbuße oder andere Folgeschäden. Wenn der Verkäufer dennoch Schäden ersetzen muss, ist die Haftung des Verkäufers ausdrücklich auf den Rechnungswert exkl. BTW [MwSt.] der bemängelten Produkte begrenzt. 4. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben worden, sind die gelieferten Produkte ausschließlich zu Dekorationszwecken gemeint und nicht zur innerlichen Anwendung geeignet. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Produkte bei bestimmungswidriger Verwendung, Konsum, Kontakt und/oder Hypersensibilität zu schädlichen Folgen bei Menschen und/oder Tieren führen können. Außerdem können manche Produkte an Materialien Tropfschäden verursachen, wenn jene Materialien mit der Tropffeuchtigkeit in Berührung geraten. Der Käufer ist verpflichtet, diese Warnung an seine Abnehmer weiterzugeben und stellt den Verkäufer vor allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Endverbraucher, bezüglich dieser Folgen frei.

BEZAHLUNG

1. Die Bezahlung muss in der Geschäftsstelle des Verkäufers und nach Wahl des Verkäufers auf folgende Art erfolgen: a. netto in bar bei der Lieferung, oder b. mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto innerhalb einer vom Verkäufer angegebenen Frist, oder aber, bei Fehlen einer Frist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, oder c. mittels Einzugsermächtigung. Etwaige Bankspesen werden in Rechnung gestellt. 2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Bezahlung des Kaufpreises ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers auszusetzen oder den Kaufpreis gegen einen jeglichen Betrag aufzurechnen. 3. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, begründet dies den Verzug des Käufers, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht durch eine einzige Mitteilung den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige in Verbindung mit diesem Rücktritt dem Käufer entstehende Schäden. 4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Verzug des Käufers ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zum Datum der vollständigen Begleichung auf der Grundlage einer Monatsberechnung 1,5 % Zinsen beziehungsweise, sofern diese höher sein sollten, die gesetzlichen Zinsen in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer ist des Weiteren berechtigt, bei Verzug des Käufers, einen dadurch eingehandelten Währungskursverlust in Rechnung zu stellen. 5. Sofern der Käufer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, teilt er dem Verkäufer in Schriftform seine korrekte Umsatzsteueridentifikationsnummer mit. Der Käufer stellt dem Verkäufer ferner alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung, die der Verkäufer für den Nachweis benötigt, dass die Produkte in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden abgeliefert worden sind. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus dem Obigen ergeben sollten, beziehungsweise allen negativen Folgen der Nichtbefolgung oder nicht vollständigen Befolgung des Obigen frei. 6. Der Käufer trägt etwaige gerichtliche und / oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung mit einem Mindestbetrag von 15% der offenstehenden Forderung.

EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers bis der Käufer alle Forderungen, die der Verkäufer an den Käufer in Bezug auf die ihm gelieferten Produkte, worunter Forderungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Käufers, hat oder erhalten wird, vollständig beglichen hat. 2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf der Käufer die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder auf andere Weise zur Sicherheit überlassen. Falls Dritte in diesen Produkten einen Arrest betreiben oder diese auf andere Weise zwangsweise verkaufen lassen möchten, hat der Käufer den Verkäufer diesbezüglich unmittelbar zu informieren. 3. Bei der Ausübung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Käufer immer auf erstes Verlangen und auf eigene Kosten in jeder Hinsicht mitwirken. Der Käufer haftet für alle Kosten, die der Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit zusammenhängenden Aktionen aufwenden muss, wie auch für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Verkäufer entstehen. 4. In Bezug auf Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Produkte im Bestimmungsland die dort für den Kauf mit Eigentumsvorbehalt geltenden Bestimmungen. Dann gilt, sofern im entsprechenden Recht möglich ist, neben den Ausführungen in den Punkten 1 bis 3: a) Im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer, hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Produkte, sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien, sofort an sich zu nehmen und über diese nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Sofern die Rechtsvorschriften solches vorschreiben, impliziert dies die Auflösung des betreffenden Vertrages. b) Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verkaufen. Er überträgt schon jetzt alle Forderungen, die er durch den Verkauf gegen einen Dritten erhält. Der Verkäufer akzeptiert diese Übertragung und behält sich vor, die Forderungen selbst zu kassieren, sobald der Käufer nicht korrekt seine Zahlungsverpflichtung erfüllt und, soweit dies nötig sein sollte, in Verzug ist. c) Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verarbeiten, entweder zusammen oder nicht zusammen mit Produkten, die nicht von dem Verkäufer stammen. Im Verhältnis, in dem die Produkte des Verkäufers einen Teil der zustande gekommenen Sache ausmachen, erwirbt der Verkäufer das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache, die der Käufer schon jetzt für alsdann an den Verkäufer überträgt und die der Verkäufer annimmt. d) Sofern die Rechtsvorschriften vorschreiben, dass der Verkäufer einen Teil der ausbedungenen Sicherheiten auf Wunsch preisgeben soll in Fällen, in denen diese den Wert der noch ausstehenden Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, wird der Verkäufer dem auf ausdrückliche Aufforderung des Käufers Folge leisten, sofern sich dies aus der Buchhaltung des Verkäufers ergibt.

DATENSCHUTZ

1. Der Verkäufer ist berechtigt, Floridata, einem Zusammenschluss von Großhändlern in der Zierzuchtbranche, Identifikationsdaten und Daten in Bezug auf die Bezahlung und das Zahlungsverhalten des Käufers zur Verfügung zu stellen. 2. Die in Absatz 1 genannten Daten werden von Floridata in einer Datenbank verarbeitet, um Einblick in einerseits die Märkte, in denen die angeschlossenen Händler ihre Zierzuchterzeugnisse absetzen, und andererseits in das Zahlungsverhalten individueller Käufer zu erhalten. 3. Die Daten in Bezug auf den Absatz von Zierzuchterzeugnissen werden zu aggregierten Zahlen verarbeitet, aus denen sich keine Personendaten herleiten lassen. Floridata veröffentlicht diese Zahlen regelmäßig selbst und gegebenenfalls auch über Dritte. 4. Die Daten zum Zahlungsverhalten individueller Käufer werden zur Einschätzung des Debitorenrisikos verarbeitet. Daraus lassen sich eventuell Personendaten herleiten. Floridata gibt die Daten zum Zahlungsverhalten ausschließlich auf ein entsprechendes Ersuchen bekannt, wobei gilt, dass dieses Ersuchen von einem Großhändler zu stammen hat, der Teilnehmer an Floridata ist, und dass jenes Ersuchen sich auf dessen eigenes Debitorenrisiko zu beziehen hat. 5. Sofern die oben stehenden Tätigkeiten von Floridata zu gegebener Zeit von einer anderen Organisation durchgeführt werden sollten, hat der Verkäufer das Recht, die besagten Daten jener anderen Partei zur Verfügung zu stellen, die in Bezug auf jene Daten an dieselben Einschränkungen gebunden sein wird wie Floridata.

ANWENDBARES RECHT/ STREITFÄLLE

1. Alle Verträge und Angebote, auf welche diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sich ganz oder teilweise beziehen, unterliegen dem niederländischen Recht und bezüglich dieser sind die Bestimmungen des Wiener ‚CISG‘-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Gerichtsstand in Sachen Streitfälle bezüglich Verträge oder hervorgehend aus Verträgen, auf die diese Bedingungen anwendbar sind, ist ausschließlich das für den Sitz des Verkäufers zuständige niederländische Gericht. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht beziehungsweise das für den Sitz des Verkäufers zuständige niederländische Gericht anzurufen. 3. In Abweichung der Bestimmungen zu Absatz 2. können der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, einen Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das handelt gemäß den Bestimmungen des Nederlands Arbitrage-instituut und dessen Schiedsspruch von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert wird.

SCHLUSSBESTIMMUNG

1. Auch nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhergesehene Sachen unterliegen dem niederländischen Recht. 2. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, die unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossen werden, unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.